Beurlaubung vom Unterricht

Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler aufgrund von wichtigen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen kann, so bitten die Erziehungsberechtigten (bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler) im Vorfeld schriftlich um Beurlaubung. Alle Beurlaubungsanträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass eine Bearbeitung durch die Klassenlehrkräfte und die Schulleitung einschließlich der Möglichkeit zur Rücksprache möglich ist. Jeder Antrag wird als Einzelfall entschieden, die Schule kann geeignete Nachweise einfordern.

Wenn die Beurlaubung durch eine externe Institution (z.B. Sportverband, Kirche usw.) angefragt wird, ist unbedingt außerdem die Beantragung durch die Eltern/Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin/den volljährigen Schüler beizufügen.

Über Beurlaubungen bis zu einem Tag entscheidet die Klassenleitung bzw. die Tutorin oder der Tutor. Wenn dieser Tag jedoch unmittelbar an Ferien angrenzt, entscheidet die Schulleitung. Die Schulleitung entscheidet auch über Anträge auf Beurlaubung über mehrere Tage.

Bei Beurlaubungen unmittelbar vor/und oder nach den Ferien sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Beurlaubung darf nur dann erteilt werden, wenn die Versagung eine persönliche Härte darstellen würde. Hierzu zählen nicht die Nutzung preisgünstigerer Urlaubstarife oder der Wunsch, möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Für die Befreiung zur Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen bzw. religiösen Festen gibt es hier ein Antragsformular. Es soll ausgefüllt über die Klassen- bzw. Kursleitungen an die Schulleitung gerichtet werden.

Grundsätzlich müssen Schülerinnen und Schüler die durch die Beurlaubung versäumten Unterrichtsinhalte selbstständig nacharbeiten.

Befreiung vom Sportunterricht

Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Sportunterricht bis zu einem Monat entscheidet die Sportlehrkraft. Die über einen Monat hinausgehende Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht spricht die Schulleitung auf schriftlich begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers aus. Hierfür kann die Beibringung eines ärztlichen oder auch eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Die Kosten des Attestes haben die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen.