Auslandsschulbesuch in der Einführungsphase

Viele Schülerinnen und Schüler überlegen, eine gewisse Zeit ihrer Schulzeit im Ausland zu verbringen. Die schulischen Bedingungen für einen solchen Aufenthalt im Ausland wollen wir im Folgenden vorstellen.

Grundlage für die unten aufgeführten Bestimmungen ist die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) und deren ergänzende Bestimmungen (EB-VO-GO). Dort sind nicht nur Vorschriften zu den Bedingungen für Auslandsaufenthalte zu finden, sondern wird auch die Verweildauer in der Oberstufe auf mindestens drei Jahre, davon ein Jahr in der Einführungsphase (Jahrgang 11, im Folgenden E-Phase) festgelegt.

Es gibt drei grundsätzliche Varianten:

  • Auslandsaufenthalt während des ersten Halbjahres der E-Phase (Fall 1),
  • ganzjähriger Auslandsaufenthalt in der E-Phase oder in ihrem überwiegenden Teil (Fall 2),
  • Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der E-Phase (Fall 3)

Insbesondere an Fall 2 und 3 sind Bedingungen geknüpft.

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Allgemeines

  1. Ein Schulbesuch im Ausland sollte nur dann angetreten werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler nach Rückkehr am Unterricht mit Erfolg teilnehmen kann.
  2. Wer zum Auslandsaufenthalt beurlaubt ist, muss an der ausländischen Schule an der Einführungsphase gleichwertigem Unterricht in zumindest den folgenden Fächern erfolgreich teilnehmen:
    1. die beiden Pflichtfremdsprachen aus dem Sekundarbereich I; eine davon ist ersetzbar durch die in der E-Phase neu einsetzende Fremdsprache (z. Zt. Spanisch) oder eine andere Fremdsprache, welche dann ggf. bis zum Abitur belegt werden muss;
    2. Mathematik;
    3. ein naturwissenschaftliches Fach (Chemie, Biologie, Physik oder Informatik);
    4. ein Fach aus dem Aufgabenfeld B (Geschichte, Politik, Erdkunde, Religion/WuN).
  3. Anträge auf Beurlaubung zum Auslandsaufenthalt mit dem Besuch einer ausländischen Schule sind schriftlich zu stellen (siehe das Formblatt im Anhang). Die Anträge sollten wegen der dann beginnenden Planungen für das nächste Schuljahr möglichst bis zu den Osterferien vorliegen. Die Entscheidungen über die Beurlaubungen werden den Eltern schriftlich mitgeteilt.
  4. Zur Klärung auch von Einzelfragen zum Auslandsschulbesuch ist vor der Beantragung des Auslandsaufenthaltes ein persönliches Beratungsgespräch mit dem zuständigen Koordinator notwendig.

Wenn diese Bedingungen erfüllt werden, kann der Schulleiter die Verweildauer in der Oberstufe um den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes verkürzen, sodass eine Wiederholung der Einführungsphase nicht notwendig wird.

Für die weitere Schullaufbahn erforderliche Unterrichtsinhalte aus der E-Phase sind ggf. von der Schülerin oder dem Schüler eigenständig nachzuholen.

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Fall 1: Auslandsaufenthalt im ersten Halbjahr der E-Phase

Wird für einen längeren Auslandsaufenthalt nur das erste Schulhalbjahr der E-Phase genutzt, kann der Schulbesuch am Gymnasium Großburgwedel im 2. Schulhalbjahr der E-Phase fortgesetzt werden. Am Schuljahresende wird dann über die Versetzung in die Qualifikationsphase entschieden. Sollte der Auslandsbesuch über das 1. Halbjahr hinaus verlängert werden, gilt das zu Fall 3 Geschriebene.

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Fall 2: Auslandsaufenthalt in der gesamten E-Phase oder großen Teilen dieses Schuljahres

  1. Im Fall, dass ein Antrag auf Überspringen der Einführungsphase gestellt wird:
    Die Klassenkonferenz beschließt, dass die E-Phase übersprungen werden kann. Die Schülerin oder der Schüler entschließt sich dann zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt. Nach Rückkehr aus dem Ausland kann dann der Schulbesuch am Gymnasium Großburgwedel im ersten Jahr der Qualifikationsphase fortgesetzt werden. Mit der Unterbrechung der Schullaufbahn durch den Aufenthalt im Ausland ist nach der Rückkehr automatisch ein freiwilliges Zurücktreten verbunden, sodass in der Qualifikationsphase kein weiteres Jahr wiederholt werden kann; dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass während dieses Jahres der Auslandsaufenthalt verkürzt werden sollte: dann wird der Unterricht nach der Rückkehr für den Rest des Schuljahres in der E-Phase am Gymnasium Großburgwedel fortgeführt.
  2. Im Fall, dass kein Antrag auf Überspringen der Einführungsphase gestellt wird:
    Sind die unter Allgemeines genannten Bedingungen erfüllt, kann der Schulleiter die Verweildauer in der Oberstufe um den Zeitraum des Schulbesuchs im Ausland verkürzen. Sollten diese Bedingungen nicht erfüllt sein, wird der Schüler oder die Schülerin nach der Rückkehr die E-Phase besuchen; damit ist ein Wechsel in den nächstjüngeren Jahrgang verbunden. Natürlich kann dieser Besuch der Einführungsphase im Anschluss an den Auslandsaufenthalt ohne Verkürzung der Verweildauer in der Oberstufe auch von vorneherein in den Blick genommen werden.

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Fall 3: Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der E-Phase:

Da in diesem Fall kein Versetzungszeugnis am Ende der E-Phase ausgestellt, also die Versetzung in die Qualifikationsphase nicht bescheinigt werden kann, gilt das unter Fall 2b) Geschriebene: Sind die unter Allgemeines genannten Bedingungen erfüllt, kann der Schulleiter die Verweildauer in der Oberstufe um den Zeitraum des Schulbesuchs im Ausland verkürzen. Sollten diese Bedingungen nicht erfüllt sein, wird der Schüler oder die Schülerin nach der Rückkehr die E-Phase besuchen; damit ist ein Wechsel in den nächstjüngeren Jahrgang verbunden.

Möglich sind auch Beurlaubungen von kürzerer Dauer (bis zu drei Monaten) zum Auslandsschulbesuch. Im Ausnahmefall ist auch ein Auslandsaufenthalt während des 10. Jahrgangs möglich. Die genauen Verfahren und Bedingungen müssen in dem obligatorischen Beratungsgespräch mit dem zuständigen Koordinator besprochen werden.

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