Prüfungsordnung des Gymnasiums Großburgwedel
für schriftliche Arbeiten in den Sekundarstufen I und II mit Ausnahme des Abiturs
Stand: Juni 2016
Hinweis: Über die Prüfungsordnung des Gymnasiums Großburgwedel hinaus gelten die Grundsatzerlasse „Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen“ und „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Schriftliche Arbeiten (Klausuren, Klassenarbeiten) sind in Einzelarbeit zu verfassen. Es dürfen lediglich die von der entsprechende Lehrkraft oder der Schulbehörde bzw. dem Ministerium erlaubten Hilfsmittel verwendet werden.
Die schriftliche Arbeit ist in der von der Lehrkraft oder der Schulbehörde bzw. dem Ministerium gesetzten Zeitspanne zu bearbeiten.
Die schriftlichen Arbeiten werden mit dokumentenechtem Stift (z.B. Füller) verfasst, sofern fachinterne Regelungen nicht entgegenstehen. Notizen, Anmerkungen oder Veränderungen mit Bleistift werden grundsätzlich nicht gewertet.
Während der schriftlichen Arbeit sind mobile digitale Endgeräte ausgeschaltet in den verschlossenen Schultaschen. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann bereits als Täuschungsversuch gewertet werden.
Prüflinge verlassen den Raum grundsätzlich nur einzeln, mit Genehmigung der Lehrkraft und auch dann nur außerhalb der regulären Pausenzeiten und für kurze Zeit. Das Material verbleibt im Raum; das Verlassen des Prüflings wird im Klassen- bzw. Kursbuch oder (z.B. bei Nachschreibklausuren) im Protokoll vermerkt.
Nimmt ein Prüfling aus Krankheitsgründen an einer schriftlichen Arbeit nicht teil, so wird der entsprechenden Fachlehrkraft unverzüglich und unaufgefordert, d.h. in der nächstmöglichen Unterrichtsstunde, die Entschuldigung vorgelegt. Diese ist von den Eltern zu unterschreiben, wenn die Schülerin bzw. der Schüler in der Sekundarstufe I ist. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II legen eine ärztliche Bescheinigung vor. Dies gilt auch für ein Versäumnis der Präsentation der Facharbeit. Unentschuldigt versäumte Klassenarbeiten und Klausuren können mit „ungenügend“ bzw. 00 Punkten bewertet werden.