Schulordnung

Höflichkeit, Respekt und Toleranz prägen unser Gymnasium und den Umgang unter allen Beteiligten.

Diesem Anspruch unseres Leitbildes werden wir nur gerecht, wenn das Miteinander an unserer Schule durch klare Grundsätze und Verhaltensregeln geformt wird. Daher hat die Gesamtkonferenz des Gymnasiums Großburgwedel am 20.06.2016 auf Vorschlag des Schulvorstandes diese Schulordnung beschlossen. Sie ergänzt die für alle Schulen Niedersachsens verbindlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Zu dieser Schulordnung gehören die Prüfungsordnung, die Hallenordnung, der Verhaltenskodex und die Nutzungsordnung für IServ.

1. Geltungsbereich

Die Schulordnung gilt in allen Gebäudeteilen, auf dem gesamten Schulgelände und bei allen Schulveranstaltungen. Das Schulgelände umfasst die Pausenhöfe, die Abstellflächen für Fahrräder, den Sportplatz und den Bereich zwischen Gymnasium und Schulzentrum. Der Busbahnhof gehört nicht zum Schulgelände.

2. Verhalten und Aufenthalt

  • Den Schülerinnen und Schülern der Jahrgängen 5 bis 10 ist das Verlassen des Schulgeländes während der allgemeinen Unterrichtszeiten grundsätzlich untersagt. Das schließt ausdrücklich die Pausen und Freistunden ein. Es wird darauf hingewiesen, dass bei unerlaubtem Verlassen des Schulgeländes jeglicher Versicherungsschutz erlischt und die Aufsichtspflicht der Schule entfällt. Dies bedeutet auch, dass dann die Erziehungsberechtigten die Verantwortung für das Verhalten der Schülerinnen und Schüler tragen.
  • Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 11 bis 13 dürfen das Schulgelände auf eigene Verantwortung verlassen.
  • Wenn die Lehrkraft fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht erschienen ist, informiert ein Klassensprecher das Sekretariat.
  • Der Aufenthalt in den Fachräumen (dazu zählen die naturwissenschaftlichen Räume, die Musik-, Kunst- und Computerräume sowie die Sporthallen) ist grundsätzlich nur in Gegenwart einer Lehrkraft gestattet.
  • Der Unterricht erfolgt überwiegend in Doppelstunden. Eine Doppelstunde umfasst 95 Minuten. Davon sind 5 Minuten Pause, die von der Lehrkraft gesetzt wird.
  • Während der Fünf-Minuten-Pausen bleiben die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich im Klassenraum. Die Lehrkraft kann für einzelne Schülerinnen und Schüler Ausnahmen zulassen.
  • Während der großen Pausen halten sich die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 5 bis 10 in den Pausenhallen und auf den Pausenhöfen des Gymnasiums auf. Die Treppenhäuser, Flure, der Verwaltungstrakt und die Abstellflächen für Fahrräder sind keine Aufenthaltsbereiche; auch das Außengelände vor dem D-Trakt (Fahrradhof) ist kein Pausenbereich.
  • Den Schülerinnen und Schülern der Jahrgänge 11 bis 13 ist während der Pausen und in den Freistunden der Aufenthalt in den Kursräumen gestattet.
  • Die Klassenräume der Jahrgänge 5 bis 10 werden nach Schulschluss abgeschlossen.
  • Das Ballspielen ist lediglich auf den Pausenhöfen gestattet.
  • Das Schneeballwerfen ist ebenso untersagt wie das Werfen anderer Gegenstände.
  • Festgestellte Schäden werden dem Hausmeister oder im Sekretariat mitgeteilt. Fundsachen werden beim Hausmeister oder im Sekretariat abgegeben.

3. Beurlaubung und Versäumnisse

  • Zur Dokumentation der Entschuldigungen für Versäumnisse und Beurlaubungen führen die Schülerinnen und Schüler ein Entschuldigungsheft oder einen Schulplaner. Darin werden alle Entschuldigungen zu Unterrichtsversäumnissen und Anträge auf Beurlaubung vom Unterricht vermerkt. Dies erfolgt – außer bei volljährigen Schülerinnen und Schülern – grundsätzlich durch die Erziehungsberechtigten.
  • Jede Beurlaubung vom Unterricht muss im Voraus schriftlich beantragt werden. Beurlaubt wird nur aus wichtigem Grunde. Das gilt in besonderer Weise für an die Ferien angrenzende Schultage. Durch eine Beurlaubung bedingte Nachteile sind von den Schülerinnen und Schülern hinzunehmen. So sind insbesondere verpasste Unterrichtsinhalte selbstständig nachzuholen.
  • Anträge auf Beurlaubung sind an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer bzw. die Tutorin oder den Tutor zu richten. Für einen Zeitraum von bis zu zwei Unterrichtstagen kann diese bzw. dieser eine Unterrichtsbefreiung gewähren. Sollte es sich jedoch um den bzw. die letzten (ersten) Schultag/e vor (nach) den Ferien handeln, so ist die Schulleitung zuständig. Diese entscheidet auch bei Beurlaubungen über die Dauer von mehr als zwei Tagen.
  • Bei Unterrichtsversäumnissen legen die Schülerinnen und Schüler der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bzw. der Tutorin oder dem Tutor eine schriftliche Entschuldigung über den Zeitraum und Grund des Fehlens vor. Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe lassen die Entschuldigung zuvor von jeder Fachlehrkraft, bei der Unterricht versäumt wurde, abzeichnen.
  • Unvorhergesehene Abwesenheit vom Unterricht muss der Schule unverzüglich mitgeteilt werden.
  • In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen verlangen.
  • Schülerinnen und Schüler, die im Verlaufe eines Unterrichtstages feststellen, dass sie am nachfolgenden Unterricht desselben Tages nicht mehr teilnehmen können, melden sich im Sekretariat ab.

4. Kleidung

  • Die Schule ist ein Ort des Lernens. Dem entsprechend tragen die Schülerinnen und Schüler angemessene Kleidung.
  • Für den Sportunterricht gelten darüber hinaus die Regelungen der Hallenordnung.

5. Nutzung mobiler digitaler Endgeräte

  • Den Schülerinnen und Schülern der Jahrgänge 5-7 ist die Nutzung von mobilen digitalen Endgeräten im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet. Die unterrichtliche Nutzung ist mit Einverständnis der Lehrkraft erlaubt.
  • Den Schülerinnen und Schülern der Jahrgänge 8-10 ist die Nutzung mobiler digitaler Endgeräte in den großen Pausen gestattet.
  • Den Schülerinnen und Schülern der Jahrgänge 11-13 ist die Nutzung mobiler digitaler Endgeräte während der Pausen und in den Freistunden im gesamten Schulgebäude und auf dem Schulgelände gestattet.
  • Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich untersagt. Eine Lehrkraft kann für unterrichtliche Zwecke Ausnahmen zulassen.

6. Mobilität

  • Die Fortbewegung im gesamten Geltungsbereich dieser Schulordnung erfolgt grundsätzlich zu Fuß.
  • Das Fahren mit Krafträdern ist auf dem Schulgelände nicht gestattet.

7. Haftungsfragen

Die Schule kann keine Haftung für Wertsachen (mobile digitale Endgeräte, Schmuck, Geld etc.) übernehmen. Wertgegenstände sollen nicht mit in die Schule gebracht werden. Für die Sicherung eventuell mitgebrachter Wertsachen ist jede Schülerin bzw. jeder Schüler selbst verantwortlich.