Satzung des Fördervereins des Gymnasiums Großburgwedel e.V.

Geänderte Fassung gem. Beschluss der Vorstandssitzung vom 26. Juni 2019

§1 Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Gymnasiums Großburgwedel e.V.“ und hat seinen Sitz in Großburgwedel.

  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie der Bildung.

  2. Dazu unterhält der Verein eine Förderkasse. Diese dient dem ausschließlichen Zweck, dem Gymnasium Großburgwedel bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Erziehung und Bildung, für die der Schulträger Mittel nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt, zusätzlich durch Spenden und Zuwendungen zu helfen sowie bei Schulfahrten Beihilfe zu gewähren.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

§3 Mittel des Vereins

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den  Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Der Verein bringt die zur Verfolgung seines Zwecks erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen auf.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können Eltern von Schülern, die das Gymnasium Großburgwedel besuchen, werden, ehemalige Schüler des Gymnasiums selbst, sowie jede andere natürliche oder juristische Person, die sich zu den von dem Verein verfolgten Zielen bekennt.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahme durch den Vorstand begründet.

  3. Die Mitgliedschaft endet

    1. mit Ablauf des Kalenderjahres durch Austritt, wenn dieser gegenüber dem Vorsitzenden ohne Einhaltung von Fristen vorher schriftlich erklärt worden ist,

    2. bei natürlichen Personen durch den Tod,

    3. bei juristischen Personen durch ihre Auflösung,
      kann

    4. durch Ausschluss enden, über den der Vorstand entscheidet, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder sein Ansehen schädigt.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe in der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die jeweils zum 1. Dezember fällig werden. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung erfolgt der Lastschrifteinzug bis Ende November.

  2. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  2. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit können auf Beschluss des Vorstandes erstattet werden.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, sie ist innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Kalenderjahres abzuhalten.

  2. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand beschlossen; der Vorsitzende lädt dazu schriftlich ein und leitet die Mitgliederversammlung. Die Schulleitung des Gymnasiums und der Vorsitzende des Schulelternrates sind zu der Mitgliederversammlung einzuladen. Die Frist zur Einladung beträgt 14 Tage. Die Mitglieder können schriftlich Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen, über deren Aufnahme in die Tagesordnung die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung entscheidet.

  3. Der Vorstand kann beschließen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangt.

  4. Die Mitgliederversammlung

    1. wählt den Vorstand oder beruft ihn ab,

    2. setzt den Mindestbetrag der Mitgliedsbeiträge fest,

    3. wählt zwei Rechnungsprüfer,

    4. entscheidet über die Entlastung des Vorstandes

    5. beschließt über Satzungsänderungen und

    6. beschließt über die Auflösung des Vereins.

  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei der Beschlussfassung in der Mitgliedsversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei  timmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung  ur Genehmigung vorzulegen. Erfolgt kein Einspruch gegen die Niederschrift, so gilt sie als genehmigt.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und zwar aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der SchriftführerIn und dem Kassenwart und dem Beisitzer. Er wird von der  Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so sind die übrigen Vorstandsmitglieder berechtigt, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung zur Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen  Vorstandsmitgliedes eines Vereinsmitgliedes zu bedienen, das zur Übernahme der Geschäfte bereit ist.

  3. Der geschäftsführende Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer und dem Beisitzer. Der Vorstand ist  beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.

  4. Die Vertretung des Vereins erfolgt gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

  5. Die Schulleitung des Gymnasiums Großburgwedel ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die satzungsgemäße Verwaltung und die Verwendung der Mittel.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung etwaiger Kosten an die Stadt Burgwedel, die es zugunsten des Gymnasiums  Großburgwedel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§10 Satzungsänderungen aus rechtlichen Gründen

Werden auf Verlangen von Behörden aus rechtlichen Gründen Änderungen des Satzungstextes notwendig, so können sie vom Vorstand in eigener Zuständigkeit vorgenommen werden, sofern dadurch der Wesensgehalt der Satzung nicht berührt wird.

Schlussbemerkungen

Aus Umweltschutzgründen werden die Mitteilungen an die Mitglieder möglichst per E-Mail versandt. Dazu soll in naher Zukunft ein E-Mailadressenverzeichnis aller Mitglieder erstellt werden.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Grundlage der ursprünglichen Satzung des Fördervereins des Gymnasiums Großburgwedel e.V. vom 8. Mai 2001 überarbeitet und ergänzt.

Neufassung gemäß Vorstandssitzung vom 11. April 2013.
Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung am 16. Juni 2014.
Von der Mitgliederversammlung am 16. Juni 2014 einstimmig angenommen.

Geänderte Fassung gemäß Beschluss der Vorstandssitzung vom 26. Juni 2019 aufgrund Aufforderung durch das Finanzamt vom 07. September 2018