Hinweise zu Haftungsfragen

  1. Für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Kleidungsstücken, Brillen etc. sowie Gegenständen, die für den Schulbetrieb bestimmt sind (beispielsweise Schulranzen, Taschenrechner etc.), oder die auf Anforderung einer Lehrkraft zu Unterrichtszwecken mitgebracht wurden, besteht Versicherungsschutz, solange der Schaden nicht auf grobe Fahrlässigkeit der bzw. des Geschädigten zurückzuführen ist. Dabei wird jeweils eine „schülergerechte Ausstattung“ zugrunde gelegt; darunter sind die Dinge zu verstehen, die üblicherweise von Schülerinnen und Schülern mitgeführt werden. Höherwertige Gegenstände unterliegen zwar grundsätzlich dem Schutzsystem, werden im konkreten Schadenfall aber lediglich mit einem durchschnittlichen Wert berücksichtigt.
  2. Für Gegenstände, die persönlichen Bedürfnissen oder der aktiven Pausen­gestaltung dienen, besteht kein Deckungsschutz. Damit sind Wertgegenstände – wie z.B. Schmuck oder Mobiltelefone – nicht versichert. Auch besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und soweit aufgrund einer gesetz­lichen oder freiwilligen Versicherung oder aus einem anderen Rechtsgrund von dritter Seite eine Ent­schädigung verlangt werden kann.
  3. Daher empfehlen wir, dass die Schülerinnen und Schüler keine Wertgegenstände – wie hochwertige Mobiltelefone – mit in die Schule nehmen und lediglich kleinere Summen Geld dabeihaben. Alle Schülerinnen und Schüler nehmen bitte ihre Jacken mit in den Klassenraum. Die Klassenräume der einzelnen Klassen werden (mit Ausnahme des HT-Trakts) in den großen Pausen abgeschlossen. Gleichwohl haben die Schülerinnen und Schüler selbst dafür Sorge zu tragen, dass eventuell mitgebrachte Wertgegenstände oder Geld nicht unbeaufsichtigt in Taschen oder Jacken verbleiben. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich auf die Mietschließfächer in unserer Schule hin. Das Sekretariat hilft diesbezüglich gerne weiter.
  4. Fahrräder sind nur dann in das Sachschadenschutzsystem mit einbezogen, wenn einerseits die Entfernung zwischen Elternhaus und Schule den Einsatz eines Fahrrades rechtfertigt (gedacht ist an eine Mindestentfernung von 1000 m) und andererseits keine Berechtigung zur Schülerbeförderung vorliegt oder das Mitbringen des Fahrrads aus Unterrichtszwecken von einer Lehrkraft angeordnet wurde. Kraftfahrzeuge (z.B. Mofas, Motorräder, PKW) sind grundsätzlich nicht geschützt.